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Homestead Living

Eigentum

Konnotationen

1. als Recht der Eigentmerschaft oder den Rechtstitel
a. Eigentum aufgrund naturrechtlicher Aneignung
b. Eigentum als spezieller Rechtstitel: Copyright, Markenrecht, Patent
c. Eigentum als alleiniges Nutzungsrecht mit der Ausschliebarkeit anderer

2. als besondere gesetzliche Begriffsschpfung
a. "Geistiges" Eigentum
b. "ffentliches" Eigentum

3. als Recht auf freien Zugang: ffentliches Eigentum, Allmende

4. als Anteilsvermgen: Gemeinschaftseigentum, Geteilter Besitz, Miteigentum, Aktien

5. in wirtschaftstheoretischer Verwendung: Privateigentum, Firmeneigentum, Produktiveigentum

6. fr Gter in staatlicher Verwendung: Staatseigentum, Volkseigentum, Gemeineigentum
synonyme Begriffsverwendung:

Besitz ugs. als Synonym von Eigentum
a. "Eigentum" aufgrund von Gewohnheit oder auch feudal eingebter Herrschaft
b. Handelssprache fr ansehnliche Immobilien, Grundstcke und Boden
c. insgesamt betrachtet fr beliebige Vermgen, Habseligkeiten oder Erbmasse


Die herrschende Meinung ber die Theorie des Eigentums

Der Eigentumsbegriff hat in der Geschichte der Sozialwissenschaften mit zahlreichen Theoretikern immer eine groe Rolle gespielt, ohne dass besonders gut definiert worden wre, worin Eigentum besteht und was es eigentlich ausmacht.(1) In diesem Abschnitt geht es aber erst einmal um die herrschende Meinung.

ber die Jahrhunderte ist ein deutlicher Wandel in der allgemein vorherrschenden Meinung ber das Eigentum erkennbar.
Bis in das 17. Jahrhundert hinein herrschte "in allen eigentumsrelevanten Abhandlungen (ber Differenzen hinweg) bereinstimmung darber, dass das Privateigentum durch Konvention, d.h. von Menschen eigenmchtig eingefhrt wurde und also positiv gesetztes Recht war" (Heller & Nuss).
Die naturrechtliche Legitimation des Privateigentums(2) von Locke (1632-1704) lste einen Paradigmenwechsel in der Theoriegeschichte des Eigentums aus (Brocker 1992).
Damit einher geht gleichermaen, dass seither das Recht auf privates Eigentum durch Arbeit begrndet wird. Bis heute ist diese Arbeitstheorie des Eigentums in der brgerlichen Eigentumsauffassung weitgehend unhinterfragt.21 Durch den Einzug von "Lockes Eigentumstheorie, die weltliche Bibel des Brgertums (Rifkin 2000, S. 107)", "in den Kanon des brgerlichen Rechtsdenkens" muss das Recht auf individuelle Aneignung "heute nicht mehr diskutiert oder gar gerechtfertigt werden, schon gar nicht naturrechtlich." (Heller & Nuss).
Vor Locke war Arbeit nicht ntig, um Eigentum zu begrnden. Es reichte die Okkupation, wonach sich alle anderen Erwerbsformen (Tausch, Kauf, Erbe) ableiten. Die sogenannte "Okkupationstheorie" (zu deren berhmten Vertreter noch Hugo Grotius (1583-1645) und Samuel Puffendorf (1632-94) gehrten) war bis in die Antike vorherrschend. Danach bestand (nach Brocker in Below und Breit S. 17) die "Annahme einer ursprnglichen Gtergemeinschaft (communio primaeva), worin die ganze Menschheit ein von Gott gewhrtes Nutzungsrecht geniet, sodann in der Verteilung der Gter durch Okkupation, der Einfhrung des Privateigentums durch einen die Aufteilung legitimierenden Sozialvertrag (wobei dies lediglich als eine Mglichkeit der Rechtsentwicklung betrachtet wird) sowie deren Begrndung mittels eines 'sehr breit ausgemalten Lasterkataloges menschlicher Schlechtigkeit, Faulheit, Streitsucht, Neid und Bosheit [Hecker, Sachherrschaft, S. 129]' ", was eine uerst schwache Stellung des Privateigentums zur Folge hatte (Brocker, Arbeit S. 3f), besonderns im Verhltnis zum Staat. Grotius und Puffendord rumten dem Staat noch weite Befugnisse und ein Obereigentum ein. (Below, Breit S. 17) Noch strker betonte Thomas Hobbes (1588-1679) das Verhltnis des Staates zu seinen Brgern.

Zur Zeit Lockes ging der Feudalismus dem Ende zu und das englische Knigshaus verlor an politischen Einfluss (z.B. Bill of Rights im Jahre 1689). Da die Okkupationstheorie eher den Absolutismus rechtfertigte, kam die Arbeitstheorie insofern gelegen", da Arbeit" die individuellen Rechte in Schutz nahm, und vor staatlicher "Okkupation" bewahrte. Whrend die alte Okkupationstheorie also ursprnglich wertfrei angelegt war, bot die Arbeitstheorie insofern einen moralischen Schutz fr die arbeitende Bevlkerung, was aus liberaler Sicht als Vorteil empfunden werden musste. Aber es ist noch zu diskutieren, ob das nicht auch ihr Nachteil ist, denn "Arbeit" ist ein subjektiver Begriff, und letztlich ist es eine Wertung, was man als "Arbeit" bezeichnet. Jede absurdeste Form von "Arbeit" knnte Eigentum begrnden.

zu Locke

John Locke
Lockes Eigentumstheorie geht auf seine Schrift Second Treatise of Government (1689) zurck, die passend in der Krise der Okkupationstheorie erschien (Brocker, S.17), obwohl Locke darin nicht explizit als 'Eigentumstheoretiker' angetreten war, sondern mehr als 'liberaler Aufklrer'.

"Entgegen dem heutigen Verstndnis, nachdem die ausschlieliche Aneignung von Natur durch ein Individuum selbstverstndlich ist, dominierte zur Zeit Lockes die naturrechtliche Auffassung: Im Naturzustand, so die Vorstellung, herrscht vollkommene Freiheit und Gleichheit, Gott hat die Erde den Menschen gemeinsam gegeben. John Lockes historische Leistung war es, individuelles Eigentum im Rahmen des Naturrechts zu rechtfertigen, indem er sich auf das von ihm so genannte erste Naturgesetz berief: Die Schpfung und damit auch die Menschen mssen erhalten bleiben. Dazu aber muss der Mensch sich in irgendeiner Form Nahrung verschaffen. Diese Ttigkeit nun, das Pflcken einer Frucht beispielsweise, betrachtete Locke bereits als individuelle Aneignung, wobei diese und dies ist der Springpunkt das Recht auf Eigentum begrndet: Was immer er also dem Zustand entrckt, den die Natur vorgesehen und in dem sie es belassen hat, hat er mit seiner Arbeit gemischt und ihm etwas Eigenes hinzugefgt. Er hat es somit zu seinem Eigentum gemacht (Locke 1689, 1998, 27).
Dieser rein physische Vorgang die Vermischung von Arbeit und Natur diente Locke als Begrndung fr a) das individuelle Aneignungsrecht und b) die Effizienz von Privateigentum: Arbeit = Aneignung = Privateigentum, so die Gleichung." (Heller & Nuss).

zum Absolutismus

Das Zeitalter des Absolutismus war gekennzeichnet durch geteiltes Eigentum, das der hierarchisch abgestuften Schichtung des Stndestaates entsprach.
Der Landesherr galt als Obereigentmer ber smtlichen Grundbesitz der Untertanen.
Fr die Lehns-und Grundherren bedeutete die Obereigentmerbefugnis des Monarchen vor allem Schutz und Erhalt des Grundeigentums innerhalb des Adelsstandes (z.B. Familienfideikommi). Ansonsten stand ihnen eine nur wenig beschrnkte Verfgungsbefugnis ber das Eigentum zu. Die Lehns-oder Grundherren waren zumeist selbst die Obereigentmer auf ihren Lndereien.Von ihnen empfingen die Untereigentmer das Nutzeigentum, das vererblich oder nichtvererblich ausgestaltet werden konnte. Der unter Grundherrschaft stehende Bauer hatte somit Eigentumsrechte, er konnte u.U. darber mit Zustimmung des Herrn verfgen. Der Untereigentmer mute zumeist Abgaben (Geld, Naturalien) und/oder persnliche Dienste (Hand- und Spanndienste) an den Obereigentmer als Entgelt leisten. Die meistenteils unfreien Untereigentmer blieben zudem an den Boden gebunden, in Preuen z.B. in der Form der Erbuntertnigkeit, sie stellten sozusagen Zubehr des Bodens dar. Fr eine Vielzahl hchstpersnlicher Akte (Eheschlieung, Wegzug) bedurften sie der Zustimmung des Grundherren. Diese Form des Eigentums enthielt zugleich (in heutiger Terminologie) ffentlich-rechtliche (Herrschafts-)Komponenten neben privatrechtlichen Elementen.1"


zum berstaatlichen Recht im Naturrechtsdenken

hnlich wie es dem naturrechtlichen Eigentumsbegriff erging, so erfuhr es auch das Naturrecht als Ganzes. Naturrecht" wird heute in der Praxis der herrschenden Juristerei als weltfremd, berholt und unntz eingestuft. Der wahre Grund liegt aber wiederum im berstaatlichen Charakter des Naturrechtes wie es im folgenden durch Frederic Bastiat deutlich wird.

Bastiat betont, dass das Recht auf Eigentum lter und vorrangig zum Gesetz ist. Von daher sei nicht das Eigentum eine Sache, ber die man sich einigen muss, sondern nur das Gesetz ist die Streitsache. Bastiats Auffassung ber das Recht stammt aus der Rechtstheorie: "Das Recht ist die Organisation des natrlichen Rechtes des Selbstverteidigung; es ist der Ersatz von kollektiver Gewalt fr individuelle Gewalt, um in den Angelegenheiten zu handeln in welchen sie das Recht zu handeln haben; um zu tun, wozu sie ein Recht haben: um die Sicherheit, Freiheit und das Eigentum der Person zu garantieren, damit die Justiz ber alle regieren kann."
Fr Bastiat ist das Recht reine Justiz, wenngleich im negativen Sinne. Er schreibt dem entsprechend: "Das Objekt des Gesetzes ist das Unrecht fernzuhalten. Tatschlich ist es nicht das Recht sondern das Unrecht, das seine Existenz aus sich selbst schafft. Das Erste resultiert aus der Abwesenheit des Zweiten."
Frdric Bastiat
(1801-1850)

Er betont, dass "wenn Gesetz und Gewalt jemanden in die Schranken der Justiz begrenzen, dann tun sie das nicht um ihn etwas anzutun, sondern nur fr den umgekehrten (negativen) Zweck. Sie verlangen von ihm nur die Pflicht der Unterlassung andere zu schdigen. Sie bertreten nicht seine Persnlichkeit, oder seine Freiheit oder sein Eigentum. Sie schtzen lediglich seine Persnlichkeit, seine Freiheit und sein Eigentum vor anderen. Sie stehen in der Defensive; sie verteidigen gleiches Recht fr alle." (J.A. Dorn)(3)

Das Naturrechtsdenken war stark. Der zunchst erfolgreiche, auf Freiheitsrechte angelegte politische Liberalismus wurde in Frankreich im 18. Jh. zunchst vom Wirtschaftsliberalismus vereinnahmt. Die utilitaristisch argumentierenden Physiokraten", waren nur an der wirtschaftlichen berlegenheit des Privateigentums interessiert (Below 23-4), wahrend Rousseau, der dem Treiben der Physiokraten freilich skeptisch gegenberstand, in seinen Schriften das naturrechtliche Eigentum ber das 'Gemeinwohl' aufweichte. In der 2. Hlfte des 18. Jh. wurde so die bis dahin neu etablierte Eigentumsordnung auf einmal virulent empfunden. 1791 wurde das Eigentum in der franzsischen Verfassung zum natrlichen und unveruerlichen Menschenrecht erklrt. Dies ist eine Entwicklung, die heute sicherlich nicht mehr mglich wre.


Der Begriff

Bis hier habe ich nur ber Positionen referiert ohne ins Detail gehen zu mssen, was hinter dem Begriff des Eigentums steht und stehen muss. Erst die theoretische Aufarbeitung des Begriffs macht es mglich, ber die Positionen in den verschiedensten Eigentumstheorien logisch zu urteilen. Deshalb werde ich zuerst die unverrckbaren Kenntnisse des Eigentums benennen. Mit diesen Wissen knnen sodann die Irrtmer einfacher aufgedeckt werden.

Das Wahre am Eigentum

1. Gltiges Eigentum ist ein alleiniges Nutzungsrecht mit Ausschliebarkeit anderer an einer bestimmten Sache (Vertragswirkung). Beachte: Was gltig ist, ist damit noch nicht definiert. Der Umfang der Sache ebenfalls nicht.
2. Eigentum ist nur an knappen Ressourcen denkbar zu denen Konflikte auftreten (Voraussetzung bei der Nutzbarmachung freier Ressourcen).
3. Eigentum am eigenen Krper ist unbestreitbar (Argumentationsethik).
4. Man kann niemanden etwas wegnehmen, um es selber zu halten (performativer Estoppel).
5. Eigentum beschreibt eine normative Beziehung zwischen Menschen. Der Eigentumsbegriff ist also ein Rechtsbegriff mit vertraglichem Charakter und gilt immer implizit zwischen Menschen, die sich zum Eigentum bekennen.
6. Die Herausbildung von optimalen Eigentumsregeln ist nur in einem Umfeld mglich, die den Respekt der Menschen vor dem Eigentum nicht beschdigt. D.h. wenn politische Gruppen ber den Staat Leistungen allokieren knnen, dann ist es ein unaufhaltsamer Antrieb, die sonst mglichen Eigentumsregeln und Produktivitt zu sabotieren oder gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Damit es berhaupt zur Eigentumsbildung kommen kann, mssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese hat Hans-Hermann Hoppe (aufbauend auf Harold Demsetz) in seiner Eigentumstheorie beschrieben. Dies kann im Einzelnen an entsprechender Stelle nachgelesen werden. (Hoppe, The Economics and Ethics of Private Property; Van Dun. The Pure Theory of Natural Law, Part 1, ch. Causes of interpersonal conflict, p. 98-105)

Hans-Hermann
Hoppe
Weiter hat Hoppe die Argumentationsethik verwendet, um anschaulich nachzuweisen, dass Eigentum, also das persnliche Benutzungsrecht eines anderen an einer Sache nicht gleichzeitig bestritten werden kann, um es stattdessen selbst als solches in Anspruch zu nehmen. Dies fhrt zu einem performativen Selbstwiderspruch, der durch Diebstahl" gekennzeichent ist. Dieser logische Sachverhalt in sich selbst ist ein so genannter Apriorismus, d.h. eine Tautologie, die nicht weiter begrndet werden muss. Normalerweise wrde man bei einer Tautologie die semantische Leere unterstellen. In der Form von Apriori-Wahrheiten entfalten Tautologien aber die grte Aussagekraft, die man sich vorstellen kann. Sie sind argumentativ unbestreitbar, logisch unvermeidbar und mssen auch nicht empirisch berprft werden, weil sie eine rein logische Disziplin sind. Letzteres ist auch das Einzige, was man Apriori-Wahrheiten vorwerfen kann, da sie nur gedacht" werden knnen. Allerdings knnen sie auf andere wissenschaftliche Aussagen direkt angewendet werden, da auch sie letztlich nur gedacht" werden knnen (um sie auf Papier zu bringen) und verhelfen so zu einer schier sicheren Wissenschaftsmethodik wie sie gar nicht sicherer sein kann. Daher entfalten Apriorismen ihre ganze berlegenheit ber die empirische Wissenschaft. (Siehe Hoppe, Economic Science and the Austrian Method)

Die typischen Irrtmer in den Eigentumstheorien


Die bertreibung als "Naturrecht" Als naturrechtliche Formulierung wird oft fr etwas was fr wahr gehalten wird als euphemische Ausdrucksweise angewendet, aber ohne sie tatschlich begrnden zu mssen. Damit beziehe ich mich insbesondere auf die Arbeitstheorie des Eigentums, nach der es eine gengende Begrndung ist, privates Eigentum dadurch zu begrnden, dass man seine Arbeit mit freien Gtern vermischt und dadurch untrennbar mit sich selbst verbunden hat, da ja die Arbeit vom eigenen Krper stammt, der schon Eigentum ist.
Geschickter und neutraler ist es aber fr das, was von sich aus wahr ist, eine entsprechende apriorische Begrndung zu nutzen, denn diese muss es dann auch geben. (Meine Behauptung: Ich kann nicht etwas einfach als wahr bezeichnen, wovon ich nur annehme, dass es wahr ist. Es muss auch eine rationale Erklrung geben, wenn etwas wahr ist.)

So ist der bergriff durch Dritte auf den durch Arbeit an freien Ressourcen erzeugten Wohlstand deshalb immer Diebstahl, weil sich daraus kein ethisch begrndbares Eigentumsrecht fr den Dieb ergeben kann, weil er mit seiner Tat selbst (performativ) das Institut des Eigentums negiert. Dies ist der "natrliche" Hinderungsgrund (Estoppel), um nicht zu stehlen.
Aber das bedeutet nicht, dass man alles mit seiner Arbeit vermischen kann, um es aus der Natur zu entnehmen. Das muss nicht durch den Tatbestand 'Diebstahl' verhindert sein, sondern kann auch ein allgemeiner Vorbehalt gegen die Entnahme eines Gutes zu einem bestimmten Zeitpunkt sein, damit die Ressource in ausreichendem Mae in der Natur verbleibt und die Entnahme keine sozialen Nachteile fr alle auslsen wrde. Man denke z.B. an die Entnahme von zu viel Grundwasser. Der Grund ist, dass die Entnahme von Grundwasser sich nicht auf eine persnliche Menge beschrnkt. Jeder verplant ebenso das Wasser seiner Nachbarn und entzieht es ihnen. Eine persnliche sinnvolle Rationierung ist so unmglich und dieser konomische Hinderungsgrund muss nolens volens zu einer Regel fhren knnen, um auch das Dilemma tatschlich lsen zu knnen.


Der Staat als angebliche Konstituante des Eigentums
Immer wieder hrt und liest man selbst oder gerade unter Juristen, dass der Staat als Voraussetzung fr das private Eigentum genannt wird und dass eine Rechtspraxis fr das Eigentum ohne Staat unmglich sei.[7] Wenn man die tatschliche Rechtsgeschichte des Eigentums kennt, msste die Behauptung jedem so aufgeklrten Menschen, der noch seine fnf Sinne beisammen hat, als vollkommen absurd vorkommen. Der Glaube daran ist nur politisch zu erklren.
Die vorstaatliche Rechtspraxis beweist (siehe Abschnitt ber die historische Leugnung der Rechtsquellen), dass der Staat nicht als Voraussetzung fr das Eigentum gesehen werden darf. Als einer der wenigen Wissenschaftler, die sich dieses Themas angenommen haben, schreibt Bruce Benson bespielsweise:

Bruce L. Benson
"Die Anerkennung des Potentials von (wirklicher!) polyzentrischer Herrschaft bedeutet gleichzeitig die Aberkennung des Nutzens monopolistischer Herrschaft. Hingegen illustriert die Geschichte, dass die Regeln unter einer Marktkonomie nicht durch den Staat ausgehndigt werden mssen. Eigentum entwickelte sich zum Beispiel lange bevor es Staaten taten, wie Ellickson (1993, p. 1366) es bemerkt: "There is abundant evidence that ... a groupe need not make a consious decision to establish private property in land [and aother resources]. People who repeatly interact can generate institutions through communication, monitoring, and sanctioning. ... Contrary to Hobbes and Locke, a property system can going without an initial conclave."
Und wie Ridley (1996, p. 114) erklrt: "The origin of the market, with all its capacity to exchange good of different kinds, exploit the division of labor and provide a hedge against dependece on one good, may lie in the reciprocal food-sharing arrangements [and customary law] of a hunter-gatherer band."
Eine Untersuchung der Beziehungen im modernen internationalen Handel (Benson 1992a, 1998e) und innerhalb der heimischen Handelsorganisationen (Bernstein 1992, Benson 1995a) macht tatschlich deutlich, dass sie von modernen Versionen der selben Art von Institutionen beherrscht werden, die sich auch im primitiven Gewohnheitsrecht entwickeln. Die Beobachtung der Transferfunktion der Politik verdeutlicht allerdings, dass der Staat eigentlich eher eine Bedrohung der Marktwirtschaften als ein notwendiger Wegbereiter der selben ist." (Bruce Benson, "Law and Economics").

Das Zitat nimmt unten insbesondere Bezug darauf, dass das internationale Handelsrecht (Law merchant), nicht durch Staaten entstanden ist, diese waren dazu gar nicht fhig. Allein durch private Bemhungen trotz und entgegen staatlicher Behinderung entstand das Handelsrecht. (Zum weiteren Verstndnis sei der gesamte Artikel empfohlen.)


Die Leugnung der Rechtsquellen Das Verhltnis von Gewohnheitsrecht zum Eigentum
Vorstaatlich waren Eigentumsrechte im Gewohnheitsrecht organisiert. Die Struktur von Gewohnheitsrechten in verschiedenen Kulturen ist weitgehend in Vergessenheit geraten. Dies hat mehrere Grnde. Erstens ist Gewohnheitsrecht praktisches Recht. Es wurde darber keine groen Aufzeichnungen gemacht. Diese waren schlicht nicht notwendig und ohne Schrift auch nicht mglich. Folglich existieren wenig Dokumente ber das Gewohnheitsrecht vergangener Kulturen. So sind z.B. die meiste Rechtsumgang der Indianer in Nordamerika einfach verloren gegangen. Das wenige, was wir ber die Germanen wissen, wurde von wenigen rmischen Beobachtern berliefert. Trotzdem gibt es in der Summe ein solides Fundament ber das Gewohnheitsrecht verschiedener Vlker. Demnach kann man auch qualitative Literatur ber eine ausgefeilte Rechtspraxis von verschiedenen Vlkern auf allen Kontinenten finden. Dazu zhlen Lnder, in denen heute noch Beobachtungen gemacht werden knnen. (Manchmal berichten Afrika-Reisende darber, nachdem sie sich verwundert ber die Leichtigkeit der Rechtspraxis die Augen gerieben haben.)
Am Ende des Artiklels befindet sich eine kurze Literaturlist zum Gewohnheitsrecht.

Demnach ist jedem Gewohnheitsrecht ein Strafrecht, wie es heute dominiert, weitgehend fremd, da das Augenmerk auf Schadenersatz und sozialer Verpflichtung ("Haftpflicht" der Familie oder des Stammes) gelegt wurde. Ein Strafrecht wre fr Naturvlker vllig ineffizient gewesen, und dies wird dem staatlichen Recht auch heute noch von Kritikern oft vorgeworfen.

Die staatliche Ausdehnung ber das Gewohnheitsrecht
Friedrich Carl von Savigny
in einem Berliner
Briefmarkenjahrgang von 1957

Die letzten deutschen Juristen, denen das Gewohnheitsrecht wohl vertraut war - wie Friedrich Carl von Savigny (1779-1861), Georg Friedrich Puchta (1798-1846) und Carl Heinrich Sintenis (1744-1816) - bestimmen das Eigentum notwendigerweise als die unbeschrnkte und ausschlieliche Herrschaft einer Person ber eine Sache". Diese Auffassung war eine logische Konsequenz in der Definition des Eigentums, denn ohne sie konnte es keine Bestimmtheit ber die Frage selbst geben und das Eigentum wre der wachsweichste Begriff.
Nun war es aber so, dass fr die staatliche Ttigkeit das Privateigentum irgendwie aufgeweicht werden musste, um Raum fr staatliche Ttigkeit zu haben, um berhaupt Steuern einnehmen zu knnen und ffentliches Eigentum aufzubauen.

Georg Friedrich
Puchta
Die herrschende Juristerei im 19. Jh. bediente sich eines Kniffs, um das Eigentum so zu behandeln. Da das Eigentum in seinen herrschaftlichen Ausprgungen zuvor nie wirklich unbeschrnkt und ausschlielich war, hat man um die Jahrhundertmitte - unter dem Hinweis auf die tatschlich bestehenden Beschrnkungen des Eigentums - der vormals in der Theorie blichen und logischen Auffassung entschiedenen widersprochen und der damaligen Rechtspraxis der Zivilrechtler[12] freien Lauf gelassen, welche die staatliche Rechts-Doktrin untersttzte und um die "Beschrnkbarkeit" des Eigentums in seinen "juristischen" Begriff aufzunehmen.[13] Man verstand das Eigentum nun nicht mehr als unbeschrnkte sondern als allgemeine oder prinzipielle Eigentmerherrschaft. (Wie sehr diese neue Rechtsauffassung der Logik widerspricht, macht Butler Shaffer deutlich. Siehe eigener Abschnitt unten.)

Auf diese Weise wurde das Gewohnheitsrecht vom Staat assimiliert. Es gibt heute lngst keine eigene Rechtsdisziplin ber das Gewohnheitsrecht mehr wie man das noch Anf. des 19. Jhs. htte behaupten knnen. Die staatliche Ausweitung im Rechtsdenken des 19. Jahrhunderts verschob das Gewohnheitsrecht endgltig ins Zierwerk der Juristerei, weil es mit dem positiv-rechtlichen Rechtsdisziplin nicht vershnlich ist, denn das anatomisch "autarke" oder "selbstbewusste" Gewohnheitsrecht lsst dem Staat wenig Raum zum Herrschen.

Der Wandel in der Einschtzung des Gewohnheitsrechts als Rechtsquelle wird auch durch die Zuordnung des Rechtes in den privaten, bzw. in den ffentlichen Bereich dokumentiert (Regina Ogorek, "Aufklrung ber Justiz: Abhandlungen und Rezensionen"). Das angelschsische "Common Law" trgt gar das Gewohnheitsrecht in seinen Namen ("common"="gewhnlich") und zeigt damit deutlich die Herkunft seiner alten Rechtsquellen an.


Das unvershnliche Verhltnis von Staat zum Eigentum

Im vorigen Kapitel haben wir gesehen, wie der Staat das Eigentum begrifflich gekapert hat. Warum das so kommen musste, wird deutlich, wenn man sich einen Staat vorstellt, in dem das Eigentumsrecht vollstndig gelten wrde. Dieser Staat htte berhaupt keine autoritre Mglichkeit der Einflussnahme mehr. Also gehrt es zum "modernen" staatlichen Rechtswesen, dass es das Gewohnheitsrecht, welches dem Eigentum "zu wohlgesonnen" ist, um der eigenen Existenz wegen taktisch ins Abseits stellen muss.

Dazu war es notwendig, dass man die Absolutheit des Eigentums begrifflich relativierte. Welche Inkonsistenz darin vorliegt wird im folgenden deutlich gemacht.

Butler Shaffer schreibt:

Butler Shaffer

"Politische und andere soziale Systeme definieren sich dadurch, wie in ihnen das Eigentum zur Geltung kommt. Jedes politische System baut seine Existenz in einem gewissen Ausma auf einen kollektiven Anspruch auf das Eigentum. Jede Art Staat variiert nur wie Autoritt ber Eigentum erlangt und praktiziert werden kann. Das kollektive Element ist aus einem wesentlichen Grund finster: der Staat kann in einer Umgebung nicht existieren, die ein unbeschrnktes Recht auf privates Eigentum anerkennt. Politik ist ohne Eingriffe in das Eigentum und ohne Behinderungen undenkbar. Fr den Segen ihres eigenen berlebens mssen politische Systeme uns berzeugen, dass Eigentumsrechte nicht absolut sind. Andererseits wird die Autoritt des Staates, um die Grenzen unseres Eigentumsinteresses zu definieren, als absolut betrachtet! Wie wir sehen werden, sind alle Eigentumsinteressen von der Natur der Eigentmerschaft aus absolut. Es ist nur eine Sache der autoritren Bestimmung, ob Individuen oder der Staat den endgltigen Anspruch ausben knnen."

...

"Eine Revision der Rechtsprechung untermauert, dass unser Rechtssystem in der Frage des Eigentums versagt hat, klare oder konsistente Prinzipien anzuwenden. Wenn ein Gericht sich wnscht die staatliche Autoritt ber privaten Landbesitz zu negieren, dann wird es von solchen Wahrheiten sprechen wie every mans home is his castle. Wenn andererseits das selbe Gericht die Aufrechterhaltung von staatlicher Regulation wnscht, dann wird es uns erinnern dass, property rights are not absolute. Zur gleichen Zeit wie der Staat die Unverletzlichkeit des privaten Eigentums verleugnet, besteht er natrlich auf die Unverletzlichkeit des eigenen Rechts! Wenn Sie daran zweifeln, dann versuchen Sie mal in ein Militr-Gelnde, einen Nationalpark oder ein staatliches Verwaltungsgebude einzudringen, und Sie sehen wie der Staat wie ein Feudalherr des Landgutes auf absoluten Respekt seiner Eigentmerschaften besteht, indem er sie vor Eindringlingen und Wilderern (d.h. Sie und mich) verteidigt. Wenn der Staat Mauern und Zune um solche Einrichtungen errichtet, ist es wie ein Landbesitzer der einen Eigentumsanspruch auf alles innerhalb der abgesteckten Grenzen geltend macht. Wenn der Staat entsprechend Mauern und Zune um eine ganze Nationen baut, dann erhebt er einen Besitzanspruch auf alles innerhalb solcher Grenzen."

...

"Aber der Punkt ist, dass eine Person oder einige Personen das letzte Wort darber haben mssen wie mit Eigentumsinteressen verfahren wird. Dies ist der Grund, warum der ultimative Test der Eigentmerschaft auf die Frage zurckkommt: wer kann entscheiden das Eigentum zu zerstren, ohne eine Erlaubnis haben zu mssen? ... Unabhngig vom System, es ist die Natur der Eigentmerschaft, dass es jemanden geben muss, der mit solcher letztgltigen Autoritt ausgestattet ist. Haben private Individuen diese Autoritt in der Hand, dann sind die Verteidiger staatlicher Macht beunruhigt, die unentwegt den Katechismus predigen, dass Eigentumsrechte nicht absolut sind.


"Geistiges" Eigentum Im Zuge der staatlichen Begriffs-Kolportage wundert es auch nicht, dass die Rechtswissenschaft noch andere Erweiterungen fr das Eigentumsrecht verwaltet, deren Anwendung im einzelnen hchst umstritten ist. Hier muss insbesondere die "Erfindung" des sogenannten geistigen Eigentums" genannt werden.
N. Stephan Kinsella

Das geistige Eigentum" ist bereits ein begriffliches Oxymoron, ein Contradictio in adiecto (lat. Widerspruch in der Beifgung), da das Eigentum immer an eine Sache gebunden ist und niemals an eine immaterielle Idee. Eine Idee kann jeder haben. Die Anwendung einer Idee zu verbieten, ist ein schwerer Eingriff in die persnliche Freiheit. Der Schutz einer Idee sollte nach Meinung der konomen der sterreichen Schule und anderer Markt-konomen selbst organisierbar sein. Nun haben die Patentbefrworter eine Reihe von politischen Argumenten, die fr das geistige Eigentum sprechen. In Wahrheit aber bleibt es selbst unter weniger kritischen Fachleuten umstritten, ob die Ziele, die mit solchen Eingriffen verfolgt werden, berhaupt sinnvoll erreichbar sind, ganz zu schweigen von dem offensichtlichen Missbrauch des "geistigen" Eigentums, der allein zu politischen Zwecken nach wie vor betrieben wird.

Unter den wichtigsten Kritikern ist der Jurist Stephan Kinsella, selbst Patentanwalt, als entschiedener Gegner von Patentgesetzen. Zum Wissenschaftsstand siehe Literatur (Kinsella).



ber Dinge, die nicht besessen werden

One of the most far-reaching differences in a free market society would spring from the fact that anything which had the potential for being property would be owned. In our present society, there is an enormous amount of potential property which does not, in actual fact, belong to anyone. Such unowned potential property falls into two categories: (1) things that remain unowned because the legal system does not recognize the possibility of their becoming property, and (2) "public property."

Today's legal system, having been developed in prescientific times, recognizes that a man can own a piece of land beside an ocean but does not recognize that he can just as well own a piece of land under that ocean. And yet, as companies drilling for offshore oil have proved, there is no reason why a piece of land cannot be owned and used simply because it is covered by water. In a similar manner, lake bottoms, and, in fact, the lake itself, can be owned by one or by several individuals. Rivers are also potential property, as is the air space above and around your home, and, further up, the "corridors" of air space which airliners use in flying their regular routes.

Granted, new rules would have to be figured out governing the rights of, say, the owner of a section of river in relation to owners of portions of that same river upstream and downstream from him, but if a man can own something as nonmaterial as the copyright to a song, surely he can own a river! The problem is not that such things are by their nature unownable but that the legal system, trapped in its own archaic rigidity, prohibits them from being owned. In a free society, a man who could mine a section of ocean bottom could claim and use it without having to wait for a legislature to pass a law saying that it could be owned. This would remove a tremendous barrier to progress and to the production of wealth.

"ffentliches" Eigentum

The other type of unowned potential property is what is usually known as "public property." The concept of "public property" has come down from the days when the king or local feudal noble owned the land and all those under his jurisdiction were merely allowed to hold pieces of it "in fief." Gradually, as feudalism and monarchy gave way to democracy, such royal property came to be thought of as belonging to the public as a whole and as being administered for the public by the government.

Ownership necessarily involves the right of use and disposal as the owner sees fit, barring coercion against others. Since the king was an individual, he could actually exercise control over royal properties, using them and disposing of them according to his desires. But "the public" is not an individual it is merely the aggregate of all the individuals who happen to be living in a certain area at a certain time. As such, "the public" has no mind or will or desires of its own. It cannot make decisions, and so it cannot decide how to use or dispose of a piece of property. "Public property" is, in fact, a fiction.

Nor can the government morally claim to own "public property." Government does not produce anything. Whatever it has, it has as a result of expropriation. It is no more correct to call the expropriated wealth in government's possession its property than it is to say that a thief rightfully owns the loot he has stolen. But if "public property" doesn't belong to either the public or to the government, it doesn't actually belong to anyone, and it is in the same category as any other unowned values. Among the items in this classification are streets and highways, schools, libraries, all government buildings, and the millions of acres of government-owned lands which comprise the major portion of many Western States.[3]

In a laissez-faire society, all property formerly "belonging" to government would come to be owned by private individuals and would be put to productive use. The economic boom this would be can be glimpsed from the following illustration: recently, several companies have sought to develop low-cost and plentiful power sources by tapping the energy of hot, underground water (the same thing that causes geysers and hot springs). There are several promising sources of this geothermal power, but most are on government land and the entrepreneurs were stopped because there are no laws permitting them to carry on such activities on "public property"!

As the laissez-faire society matured, it would eventually reach a state in which all potential property was actually owned. In the process of claiming unowned potential property and government "property, " the present poor and dispossessed elements of our population would have plenty of opportunities to "homestead" on rural lands and in urban buildings formerly "owned" by various branches of government. This would give them a proprietary interest in something for the first time and teach them, as nothing else can, to respect the products of their own labor and of the labor of others which means, to respect themselves and other men.

This situation of total property ownership would automatically solve many of the problems plaguing our present society. For instance, shiftless elements of the population, who had acquired no property and were not willing to work in order to earn enough money to rent living quarters, would be literally pushed to the geographic edge of the society. One can't sleep on park benches if the private owner of the park doesn't permit bums on his property; one can't search the back alleys for garbage if he is trespassing on alleys belonging to a corporation; one can't even be a beachcomber if all the beaches are owned. With no public property and no public dole, such undesirables would quickly "shape up or ship out."

(Morris and Linda Tannehill, Property: The Great Problem Solver, Chapter 6, The Market for Liberty.)

~ ~ ~

Literatur


Below, Stefan von, und Stefan Breit. Wald - von der Gottesgabe zum Privateigentum: gerichtliche Konflikte
zwischen Landesherren und Untertanen um den Wald in der frhen Neuzeit.
Band 43 von Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte. Lucius & Lucius DE, 1998.


Benson, Bruce L.. Law and Economics, p. 559 in William F. Shughart und Laura Razzolini, The Elgar Companion to Public Choice. Edward Elgar Publishing, 2001/2003.
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Brocker, Manfred. Arbeit und Eigentum. Der Paradigmenwechsel in der neuzeitlichen
Eigentumstheorie , Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1992.

Dorn, J.A.: Law and Liberty: A Comparison of Hayek and Bastiat,
The Journal of Libertarian Studies. Vol. V. No. 4 (Fall 1981).

Ellickson, Robert C. Order without Law: How Neighbors Settle Disputes.
MA: Harvard University Press 1991.

Ellickson, Robert C. 1993. Property in Land. Yale Law Journal 102. 1315-400.

Heller, Lydia und Sabine Nuss. Open Source im Kapitalismus: Gute Idee falsches System?
Open-Source-Jahrbuch 2004.
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Hoppe, Hans-Hermann. The Economics and Ethics of Private Property,
2th ed, Auburn, AL: Ludwig von Mises Institute, 2006.
(Boston: Kluwer Academic Publishers, 1993).
Download von .

Hoppe, Hans-Hermann. Economic Science and the Austrian Method,
http://mises.org/esandtam.asp,
als podcast ;
als Life-Vorlesung:
und

Kinsella, N. Stephan. Against Intellectual Property,
Journal of Libertarian Studies 15.2 (Spring 2001): 153, (hier einige Reviews).
Against Intellectual Property Audiobook (1 h 54 min.):
.mp3 format or .m4b iTunes book format (jeweils 57 min);
auch erhltlich Mises.org-Version und auf iTunes U.
Als Einstieg eignet sich: Stephan Kinsella. Intellectual Property and Libertarianism.
Liberty 23.11 (Dec 2009).

Shaffer, Butler. Boundaries of Order, Private Property As a Social System.
Ludwig von Mises Institute, 2009.

Shughart, William F. and Laura Razzolini. The Elgar companion to public choice.
Edward Elgar Publishing, 2003.

Van Dun, Frank. The Pure Theory of Natural Law, Part 1,


______________________

Zum Gewohnheitsrecht:

Bennett, T. W..Customary law in South Africa. Kluwer, 2004.

Benson, Bruce L.. The Enterprise of Customary Law. Mises Daily June 2007.
excerpted from Benson's The Enterprise of Law: Justice Without the State.
Pacific Research Institute (August 1990).

---. Customary Law with Private Means of Resolving Disputes and DispensingJustice:
A Description of a Modern System of Law and Order without State Coercion.
Journal of Libertarian Studies 9.2 (Fall 1990) .

Elias, Taslim Olawale.The Nature of African Customary Law.
MANCHESTER UNIVERSITY PRESS. 1956.

Perreau-Saussine, Amanda and James Bernard Murphy.
Nature of Customary Law: Legal, Historical, and Philosophical Perspectives
Cambridge; New York: Cambridge University Press, 2007.

Ezra Rosser. Customary Law: The Way Things Were, Codified
forthcoming in Tribal Law Journal, 8 (2008).
_______________________________________________________


Verweise

(1)

"Zum Begriff Eigentum (ahd. eigan: zugehrig, haben; mhd. egendom, egen ) ist trotz der historischen Vorgabe eines ausgebildeten rechtlichen Eigentumsbegriffs (dominium, proprietas) bereits durch das klassische rmische Recht der spten Republik in der abendlndischen Rechts- und Sozialphilosophie begrifflich nicht einheitlich zu fassen: Das rmisch-rechtliche Eigentum als privatrechtliches dingliches Vollrecht an einer Sache, mit eindeutiger begrifflicher Abgrenzung zum Besitz als tatschlicher Sachherrschaft einerseits, zu den beschrnkten Sachenrechten andererseits, wurde im 6. Jhd. in das Corpus Iuris Civilis bernommen. Mit der u Rezeption des rmischen Rechts und besonders durch die italienischen Kommentatoren des Corpus Iuris im 14. Jh. gewinnt dieser rmisch-rechtliche Eigentumsbegriff zwar eine gewisse wissenschaftliche Bedeutung fr Kontinentaleuropa in der gelehrten Jurisprudenz, aber er trifft zunchst auf eine ihm unangemessene Sozialstruktur, darber hinaus auf die Tradition der uneinheitlichen mittelalterlich-deutschen Eigentumsauffassungen mit einer Vielfalt von Eigentumsformen. Erst in der nachfeudalen Epoche entfaltet der rmisch-rechtliche Eigentumsbegriff seine Bedeutung, insofern die Stellung des Eigentmers als , Herr der Sache', als frei und unbeschrnkt Verfgender, fr liberale Eigentumslehren im spten 18. und besonders im 19. Jh. von zentralem Interesse wurde." ... "Aufklrung und franzsische Revolution fhren zur Aufhebung der historisch berkommenden Eigentumsschranken. Eigentum erscheint nun als "unbeschrnkte und ausschlieliche Herrschaft ber eine Sache (F.C. von Savigny, System des heutigen Rm. Rechts I 1840, 367). Fr die groen Zivilrechtskodifikationen des 19. und noch des 20. Jh, wurde vorbildlich Art. 544 des franzsischen Code Civil (1804), demzufolge Eigentum als umfassendes Recht der Verfgung und Nutzung von Sachen im Rahmen der Gesetze definiert wurde. In dieser Tradition steht auch der deutsche zivilrechtliche Eigentumsbegriff als dingliches Recht ( 903 BGB). Er ist zu unterscheiden vom Eigentum im wirtschaftlichen Sinne und vom Eigentum an Vermgenswerten Gtern im Sinne der modernen Verfassungsgarantien (z.B. Art. 14, I GG)." (Quelle; Horst Robert Balz, Gerhard Krause, Gerhard Mller: Theologische Realenzyklopdie, Band 9, Walter de Gruyter, 1982.)

(2)

Ein Vertreter des Naturrechtsdenkens war zum Beispiel Frederic Bastiat. "Gewohnheitsrecht entsteht durch eine langandauernde und allgemeine bung (longa consuetudo), die durch die berzeugung des Kreises der relevanten Personen von ihrer Rechtmigkeit (opinio iuris) getragen wird.195 Hinzu kommen soll, dass sich die bung als Rechtssatz formulieren lasse.196 Die Entstehung von Gewohnheitsrecht wird also anhand dreier Elemente (eines objektiven, eines subjektiven und eines formalen Elements) festgestellt. Unter Zugrundelegung dieser Elemente lsst sich Gewohnheitsrecht beschreiben als das von den Rechtsunterworfenen selbst geschaffene Recht.197 Eine erste (hnliche) Bestimmung des Gewohnheitsrechtsbegriffs findet sich in den Institutionen des Corpus Iuris Civilis: Ungeschrieben kommt Recht zustande, wenn es durch bung gebilligt worden ist. Denn langwhrende Gewohnheit, die von denen, die sie ben, bereinstimmend gebilligt wird, kommt einem Gesetz gleich.198" (S. Gretscher, 2994, Dissertation, Die allgemeinen Grundstze des Verwaltungsrechts und die deutsche Rechtsquellenlehre)

(3)

J.A. Dorn: Bastiat emphasizes that the right to property is "prior and superior to the law."70 Therefore, "it is not property that is a matter of agreement, but law."71 Bastiat's notion of law stems from his theory of rights: "Law is the organization of the natural right to legitimate self-defense; it is the substitution of collective force for individual forces, to act in the sphere in which they have the right to act; to do what they have the right to do: to guarantee security to person, liberty, and property rights, to cause justice to reign over all" (emphasis added).72 For Bastiat, "law is justice, "73 albeit in a negative sense. Accordingly, he writes: "The object of the law is to prevent injustice from prevailing. In fact, it is not justice, but injustice, that has an existence of its own. The first results from the absence of the second."74 He therefore emphasizes that "when law and force confine a man within the bounds of justice, they do not impose anything on him but a mere negation. They impose on him only the obligation to refrain from injuring others. They do not infringe on his personality or his liberty or his property. They merely safeguard the personality, the liberty, and the property of others. They stand on the defensive; they defend the equal right of all."75

(7)

Benson: "An almost universily belief among even strongly market-oriented economists is that the state must provide the law that is necessary for a market economy to function efficiently (for example, obligations to respect private property and live up to contractual promises)."

(12)

Die klassische Formulierung des pandektistischen Eigentumsbegriffs stammt von Windscheid. Das Eigentum", so schreibt er, ist als solches schrankenlos, aber es vertrgt Beschrnkungen", und eine Funote zum Wort schrankenlos" fugt hinzu: es ist die Negation der Beschrnkung". (Michael Stolleis, Dieter Simon Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus: Beitrge zur Geschichte einer Disziplin)

(13)

"Der systematischen Prmisse entsprechend, da alle Privatrechte, jedenfallsim Bereich des Vermgensrechts, ihrem Wesen nach rechtlich eingerumte Willensmacht, Herrschaft seien, formuliert Savigny das Eigentum als unbeschrnkte und ausschlieende Herrschaft einer Person ber eine Sache". Puchta definiert: "Das Eig. ist die volle rechtliche Unterwerfung einer Sache, die vollkommene rechtliche Herrschaft ber einen krperlichen Gegenstand." Sintenis sagt: Eigenthum heisst das Recht, welches seiner Natur nach die volle und ausschliessliche Unterwerfung einer Sache umfasst." Diese absolute und undifferenzierte Bestimmung des Eigentumsbegriffs ruft die Kritik der nachfolgenden Systematiker hervor. Es geht ihnen um die Bercksichtigung der mglichen und hufig auch gegebenen Eigentumsbeschrnkungen im Begriff." (Helmut Coing: Wissenschaft und Kodifikation des Privatrechts im 19. Jahrhundert)



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[[ct]]: Homestead Living

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7 Feb 2009 at 11:09pm


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Buckley Homestead braces for battle - nwitimes.com

2 May 2012 at 9:12pm 

Buckley Homestead braces for battle
nwitimes.com
Where: Buckley Homestead Living History Farm, Ind. 2 and Hendricks Road, Lowell. It is 4½ miles west of the Interstate 65/Ind. 2 interchange. Admission: $5 per person. World War II veterans and children younger than 7 are admitted free.



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